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fon: +49 3682 46056-0 | fax: +49 3682 46056-90 | eMail: info@kpfestorf.de

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für alle unsere Lieferungen, Leistungen und andere Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – setzt eine schriftliche Bestätigung durch uns ausdrücklich voraus. Nebenabreden, Abweichungen von der Auftragsbestätigung und sonstige Vertragsänderungen sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftrags-bestätigung maßgebend.

1.Angebot
a) Unser Angebot ist freibleibend. Die Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen unserer Produkte aufgrund technischer Weiterentwicklungen oder anderer Fertigungstechnik bleiben vorbehalten.
b) Mengenangaben bei Sonder- oder Extra- Anfertigungen gelten stets als ungefähr. Abweichungen um 10 Prozent nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß.

2. Kaufpreis
a) Unsere Priese sind freibleibend und verstehen sich in Euro ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, eine angemessene Preis-erhöhung vorzunehmen,
wenn nach Vertragsabschluss Steigerungen der Kosten eintreten bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder öffentlichen Abgaben, bei Energie und Vormaterial.
b) Abrufaufträge werden grundsätzlich nur auf die Dauer von höchstens einem Jahr abgeschlossen. Werden die mit einem Abrufauftrag bestellten Waren innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, so können wir den Abrufauftrag für hinfällig erklären. Der Besteller hat uns den Schaden zu ersetzen, den wir wegen etwaiger Auftragannullierung erleiden.
c) Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Herbsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie Verringerung vereinbarter Abrufe bedingen einer Erhöhung der Stückpreise unter besonderer Berücksichtigung etwa zusätzlicher Rüst- und Anlaufkosten.
d) Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angaben, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichen Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, können nicht entstehen.
e) Aufträge unter Euro 100,- Bestellwert werden zuzüglich Euro 10,- Kleinauftragkostenpauschale abgerechnet.

3. Lieferzeit und Lieferung
a) Alle Lieferzeitangaben erfolgen annähernd und nur unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferwerke die uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllen.
Streiks, Betriebsstörungen oder Arbeitermangel, sowie sonstige unvorhergesehene Schwierigkeiten wie z.B. Feuer, Unfälle, Verkehrsperre usw. entbinden uns für die Dauer von Lieferung, ohne dem Besteller ein Recht auf Annullierung des Auftrages zu geben.
b) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Bestellers. Teillieferungen sind zulässig.
c) Die Lieferung erfolgt aus unserem Werk ab Zella- Mehlis für Rechnung und Gefahr des Empfängers. Für Verlust, Bruch oder sonstige Beschädigungen auf dem Transport kann kein Ersatz geliefert werden. Transportversicherung (zu Lasten des Käufers) wird nur auf schriftlichen Wunsch abgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und die Anlieferung durch unsere Fahrzeuge vorgenommen wird.
d) Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

4. Verpackungen
a) Unsere Erzeugnisse werden in der vereinbarten Verpackung (in Paletten, LSB, Kisten usw.) ausgeliefert. Die Verpackung ist eine Leihverpackung, Rückgabe erfolgt im betrieblichen Austauschverfahren. Der Austausch der Leihverpackung muss bei Abholung bzw. Anlieferung durch LKW sofort erfolgen. Ist keine unmittelbare Übernahme durch den Verkehrsträger möglich, so sind vom Besteller die Rücksendungen der Transportmittler per Bahn unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen vorzunehmen.

5. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen werden so schnell wie möglich zugestellt, doch haften wir nicht für Schäden, die aus verspäteter Übersendung oder Zustellung der Rechnung entstehen.
b) Die Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, sofort unter Ausschluss der Aufrechnung und Zurückbehaltung in bar ohne jeden Abzug zu bezahlen.
c) Die Vergütung von Skonto für vorzeitige Barzahlungen oder Vorauszahlungen oder Barzahlungen innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen und setzt voraus, dass keine fälligen Posten mehr offen sind. Skontierfähig ist nur der um den Frachtanteil und Verpackung zu mindernde Rechnungsbetrag.
d) Wir behalten uns vor, vom Fälligkeitstag an Fälligkeitszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Zur Begründung der Berechnung von Fälligkeitszinsen ist eine Mahnung unsererseits nicht erforderlich.
e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Alle mit der Annahme, Weitergabe und Einzug von Wechseln entstehenden Diskont- und Inkassospesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig.
f) Zahlungen sind nur an uns und kostenfrei zu unserer Verfügung zu leisten. Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
g) Gerät der Käufer mit der Zahlung einer unserer Rechnungen in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig – ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlungen vor einer weiteren Lieferung zu verlangen. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schaden-ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte. Sollten uns Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Barzahlungen vor der Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war sowie unsere Forderungen fällig zu stellen.

6. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und restloser Tilgung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns. Die Hereinnahme eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung erfolgt für uns, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten entstehen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir an den Erzeugnissen Allein- bzw. Miteigentum im Verhältnis des Einkaufswertes der Ware zum Wert des Gesamterzeugnisses. Das neue Erzeugnis wird insoweit für uns verwahrt. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes gestattet.
Im Falle einer Weiterveräußerung tritt er die ihm daraus folgenden Forderungen von vornherein an uns ab.
c) Wurde unsere Vorbehalsware zusammen mit Waren anderer Lieferer ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung veräußert, so ist von der Forderung gegen den Abnehmer an uns der Bruchteil abgetreten, der dem Einkaufswert des Lieferers für die Lieferung verwendeten Waren zum Verkaufspreis entspricht.
d) Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Abnehmer, die die Abtretung der gegen sie entstehenden Forderungen des Käufers ausschließen, ist zulässig.
e) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Käufers die übersteigende Sicherung nach unserer Wahl frei.
f) Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Enteignungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
g) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

7. Gewährleistung
Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir wie folgt Gewähr:
a) Mängel müssen uns vom Käufer unverzüglich schriftlich angezeigt werden, spätestens binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware. Mängel die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 6 Monate nach Eingang der Ware schriftlich zu rügen.
b) Gibt der Käufer uns keine Möglichkeit, uns von dem Mängel zu überzeugen, und stellt er uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
c) Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die als mangelhaft anerkannte Ware für uns kostenfrei zurück und liefern Ersatz. Statt dessen können wir auch Gutschrift erteilen oder den Minderwert ersetzen, oder fehlerhafte Stücke nacharbeiten. Der Ausfall durch Fehlstücke bis 0,5% der Auftragsmenge, mindestens aber bis 2 Stück, gehen zu Belasten des Bestellers. Bearbeitungskosten an Fehlstücken sowie Ein- und Ausbaukosten
von Fehlstücken werden grundsätzlich nicht vergütet. Ersatzansprüche erlöschen spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
d) Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
e) Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.

8. Rücksendungen
a) Rücksendungen zur Gutschrift werden nur angenommen, wenn zuvor unser schriftliches Einverständnis eingeholt wurde. Bei Warenrücksendungen ist immer unsere Rechnungsnummer anzugeben. Nur solche Artikel können zur Gutschrift zurückgegeben werden, die die normale DIN- Ausführung gemäß unseren jeweils gültigen Verkaufsunterlagen darstellen, in einsatzfreiem Zustand und anderweitig verwendbar sind. Die Rücksendung hat für uns kostenfrei zu erfolgen.
b) Der Berechnung des Gutschriftbetrages werden die Preise zugrundegelegt, die zur Zeit der Rücksendung gelten, oder die die fakturierten Preise je nachdem, welcher dieser Preise niedriger ist. Darüber hinaus werden Handlungskosten in Höhe von 15% berechnet.

9. Werkzeug
a) Die für die Fertigstellung erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben – unabhängig von der Berechnung von Kostenanteilen- unser Eigentum. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 3 Jahre nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls können wir frei über diese Werkzeuge verfügen.
b) Die Kosten für die Erneuerung und Instandhaltung der Werkzeuge, sowie das Wagnis für Werkzeugbruch, werden von uns getragen.

10. Warenzeichen
a) Es bleibt uns freigestellt, unsere Erzeugnisse mit unserem Warenzeichen zu versehen.

11. Schutzrecht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigten gegen uns geltend gemacht werden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Zella- Mehlis.
b) Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Käufern, die Vollkaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen sind, ist das für uns zuständige Gericht in Suhl oder Landgericht in Meiningen/ Thüringen. Wir behalten uns das Recht vor, auch am Firmensitz des Käufers zu klagen.

13. Schlussbestimmungen
a) Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen oder Rechten des Käufers gegen uns ist ausgeschlossen.
b) Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
c) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.